Satzung

Satzung der Gesellschaft Bürger und Polizei e.V.

(Fassung vom 30. September 2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Gesellschaft Bürger und Polizei e.V.”. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck und das Ziel der Gesellschaft sind die ständige Pflege der Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Polizei, um das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu gewährleisten und zu vertiefen. Dies soll insbesondere dadurch geschehen, dass

  • der Bevölkerung aktuelle und weiterbildende Informationen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch durch öffentliche Vortragsveranstaltungen vermittelt.
  • Studien zur öffentlichen Sicherheit erarbeitet und veröffentlicht,
  • Personen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besondere Leistungen erbracht und dafür außergewöhnliche Verdienste erworben oder sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, ausgezeichnet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person oder eine andere Vereinigung kann Mitglied der Gesellschaft werden. Die Aufnahme ist von der Gestellung eines Bürgen aus dem Kreise der Vereinsmitglieder abhängig. Die Mitgliedsrechte juristischer Personen und anderer Vereinigungen werden durch die jeweiligen Beauftragten ausgeübt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit der Entscheidung über den Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder bei freiwilligem Ausscheiden durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum jeweiligen Jahresende. Mitglieder können auch aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen

  • bei groben Verstößen gegen die Ziele der Gesellschaft,
  • bei schwerer Schädigung des Ansehens der Gesellschaft oder Handlungen, die dem Gesellschaftsinteresse entgegenwirken,
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft,
  • bei Rückstand der Beitragszahlung – trotz schriftlicher Mahnung – länger als 1 Jahr.

§ 5 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Ehemalige Vorstandsmitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben zu Vorstandssitzungen ein Anwesenheits- und Rederecht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an dem Gesellschaftsleben teilzunehmen und die Veranstaltungen der Gesellschaft zu besuchen. Die Mitglieder gemäß § 4 der Satzung haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, sich entsprechend den Zwecken und Zielen der Gesellschaft zu verhalten.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Gesellschaftsorgan. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen, die vor Beginn der Versammlung dem Vorstand jeweils eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins und über seine Organisation. Ihr obliegt die Wahl von Vorstand und die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Sie nimmt Berichte vom Vorstand entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Die Mitglieder sind von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von einem der beiden Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Diese Versammlung entscheidet durch Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorsitzenden
  • Bericht über den Jahresabschluss des vergangenen Jahres und den Haushaltsplan des laufenden Jahres
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Anträge
  • In den Wahljahren: Neuwahlen des Vorstandes
  • Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen sind vor Entlastung der Vereinsorgane als besonderer Punkt in der Tagesordnung aufzunehmen unter genauer Angabe der Änderungen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied anzufertigen und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung hierfür gewählter Wahlleiter. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang oder in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlganges.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/r SchatzmeisterIn und dem/r SchriftführerIn sowie vier Beisitzern. Einer der beiden Vorsitzenden und drei weitere Vorstandsmitglieder müssen dem Polizeipräsidium Westhessen oder einer Polizeibehörde angehören, die übrigen Vorstandmitglieder müssen nicht-polizeiangehörige Bürger sein. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der/die SchatzmeisterIn; jeder der Vorgenannten ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 12 Amtszeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich. Die Bestellung des Vorstandes ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Abwahl in der Mitgliederversammlung / außerordentliche Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Ausschlüsse

Ausschlüsse können vom Vorstand eingesetzt werden. Sie sollen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

§ 14 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist im Beitrittsjahr bis zum 30.11. und in den folgenden Jahren jeweils zum 31.03. fällig. Der Beitrag soll grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben werden. Neben den Beiträgen können jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für die satzungsgemäßen Zwecke bestimmt sind, der Gesellschaft zugeführt werden.

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung

Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss durch 3/4 der Anwesenden der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Auflösung der Gesellschaft ist ebenfalls ein Beschluss durch 3/4 aller Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 16 Vermögensübertragung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Heinrich-Mörtl-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat und soweit diese zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist. Anderenfalls erhält das Vermögen eine andere gemeinnützige Organisation, die diese Voraussetzungen erfüllt und die in der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Gegebenenfalls kann diese auch der Vorstand bestimmen. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 17 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 14.01.1977, die 1. Änderungssatzung ist am 09.02.1989, die 2. Änderungssatzung am 09.03.1994, die 3. Änderungssatzung am 05.11.2013 und die 4. Änderungssatzung am 30.09.2015 errichtet worden. Die zuletzt geänderte Satzung tritt am 30.09.2015 in Kraft.